Die Föderationsarmee baut auf Gesetze auf
Das wichtigste Gesetz für die Föderationsarmee ist das Gesetz über die Streitkräfte der Föderation oder Streitkräftegesetz.
Weiterhin wichtig ist Teil 8 der Föderationsverfassung.

Gesetz über die Streitkräfte der Föderation (Streitkräftegesetz)

§ 1) Die turanischen Streitkräfte dienen der Verteidigung des turanischen Volkes und Vaterlandes. Ein Einsatz der Streitkräfte außerhalb des Staatsgebiets der Föderation Turanischer Republiken bedarf der Zustimmung des Präsidenten der Föderation und des Ministerpräsidenten.

§ 2) Die Streitkräfte tragen den Namen Föderationsarmee.

§ 3) Die Föderationsarmee besteht aus den drei Teilstreitkräften Heer, Luftwaffe und Marine.

§ 4) An der Spitze der Teilstreitkräfte steht je ein vom Präsidenten der Föderation ernannter Oberbefehlshaber mit einem ihm beigeordneten Oberkommando.

§ 5) Oberster Befehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Ihm zur Seite steht der Minister der Verteidigung.

§ 6) Der militärischen Planung dient der Führungsstab der Streitkräfte. Er besteht aus dem vom Minister der Verteidigung ernannten Leiter des Führungsstabes und aus den Oberbefehlshabern der Teilstreitkräfte.

§ 7) Wird die Föderation Turanischer Republiken mit Waffengewalt angegriffen oder droht ein solcher Angriff unmittelbar, kann jeder Bürger über 18 Jahren zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.

§ 8) Die Föderationsarmee darf nur bei direkter Gefahr für das Fortbestehen der Föderation zum Einsatz gebracht werden. Dies stellen der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident einstimmig fest.

§ 9) Abweichend von §8 sind solche Einsätze der Föderationsarmee möglich, die ausschließlich der humanitären Hilfeleistung nach Katastrophen und dem Schutz und der Unterstützung humanitärer Helfer im In- und Ausland dienen. Über einen Einsatz entscheiden der Präsident der Föderation und der Ministerpräsident einstimmig.

Teil 8 der Föderationsverfassung: Ausnahmezustand

Art. 48

Die Feststellung, daß die Föderation Turanischer Republiken mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Ausnahmezustand), trifft der Präsident der Föderation. Dies bedarf der Zustimmung des Ministerpräsidenten.

Art. 49

Nach Verhängung des Ausnahmezustandes kann jeder Bürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden.

Art. 50

Bis zum Ende des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte gemäß den Artikeln 2-10 außer Kraft gesetzt.

Art. 51

Während der Dauer des Ausnahmezustandes werden die Gesetze abweichend von Artikel 40 von der Föderationsregierung beschlossen und vom Präsidenten der Föderation nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. Ein solches Gesetz darf diese Verfassung weder ändern noch ganz oder teilweise außer Kraft setzen und verliert nach Ende des Ausnahmezustandes seine Gültigkeit.

Art. 52

Die während des Ausnahmezustandes ablaufende Wahlperiode des Föderationrates endet vierzehn Tage nach Beendigung des Ausnahmezustandes. Die im Ausnahmezustand ablaufende Amtszeit des Präsidenten der Föderation sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Ministerpräsidenten enden einen Monat nach Beendigung des Ausnahmezustandes.

Art. 53

Der Ausnahmezustand ist vom Präsidenten der Föderation unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.